Verkürzung der Entscheidungsfrist
Arbeitnehmer müssen künftig innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses entscheiden, wo ihre Abfertigung zugewiesen werden soll. Die bisherige Frist von sechs Monaten wurde damit deutlich verkürzt.
Arbeitnehmer im ersten Arbeitsverhältnis
Für Arbeitnehmende, die ab dem 1. Juli 2026 ihr erstes Arbeitsverhältnis aufnehmen, gilt Folgendes:
- Innerhalb der Frist von 60 Tagen können Arbeitnehmende entweder festlegen, dass die Abfertigung einem Zusatzrentenfonds ihrer Wahl zugewiesen werden soll oder dass die Abfertigung im Betrieb bleiben soll. Im letzteren Fall kann die Abfertigung dem sogenannten Fondo Tesoreria zugewiesen werden, sofern es sich um Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten handelt.
- Erfolgt innerhalb der 60 Tage keine Entscheidung, wird die Abfertigung automatisch dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds zugewiesen.
- Bestehen mehrere kollektivvertragliche Zusatzrentenfonds, erfolgt die Zuweisung an jenen Fonds, dem die meisten Arbeitnehmer des Betriebs angehören.
Arbeitnehmer mit vorherigen Arbeitsverhältnissen
Arbeitnehmende, die bereits vor der Neueinstellung ein Arbeitsverhältnis hatten, müssen innerhalb von 60 Tagen mitteilen, ob sie in der Vergangenheit bereits einem Zusatzrentenfonds beigetreten sind.
Es können sich dann folgende zwei Szenarien ergeben:
- Der Arbeitnehmende war bereits in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben
- Der Arbeitnehmende entscheidet, dass die Abfertigung weiterhin an den bereits gewählten Zusatzrentenfonds abgeführt werden sollen.
- Erfolgt keine Entscheidung bzw. Mitteilung, kommt die automatische Zuweisung der Abfertigung zum kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds zur Anwendung.
Wichtig: Arbeitnehmende, die sich in der Vergangenheit bereits für einen Zusatzrentenfonds entschieden haben, sind verpflichtet, die Abfertigung auch beim neuen Arbeitsverhältnis einem Zusatzrentenfonds zuzuweisen.
- Der Arbeitnehmende hatte die Abfertigung im Betrieb belassen (keine Einschreibung in einen Zusatzrentenfonds)
- Es findet keine automatische Einschreibung der Abfertigung im kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds statt.
- Die Abfertigung kann auch beim neuen Arbeitgeber weiterhin im Betrieb belassen werden.
Finanzielle Auswirkungen der automatischen Einschreibung
Die Neuregelung hat auch finanzielle Konsequenzen. Wird der Arbeitnehmende nach Ablauf der 60-Tage-Frist automatisch in einen kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds eingeschrieben, gilt die Einschreibung rückwirkend ab dem Einstellungsdatum.
Das bedeutet, dass nicht nur die künftig anfallenden Abfertigungsanteile, sondern auch die seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits aufgelaufenen Beträge in den Zusatzrentenfonds fließen.
Darüber hinaus werden – sofern vom jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehen – auch die freiwilligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge rückwirkend ab dem Einstellungsdatum berechnet und an den Zusatzrentenfonds abgeführt.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Für alle Neueinstellungen ab dem 1. Juli 2026 müssen die neuen Informationspflichten sowie die verkürzte Entscheidungsfrist von 60 Tagen berücksichtigt werden. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden dazu informieren und sie anhalten, sich eingehend mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.
Nur so kann eine bewusste Entscheidung über die Verwendung der eigenen Abfertigung getroffen werden.
Haben Sie Fragen zu dieser Thematik? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.
